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Mittwoch, 26. märz 2008
 Wie viel Geld steht mir zu?

Finanzielle Förderung in Studium und Ausbildung
Davon hat eigentlich jeder immer zu wenig in der Tasche: Geld. Gerade wer sich in einer Berufausbildung befindet oder studiert, merkt schnell, dass ohne Moos nix los ist. Doch es gibt Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu bekommen. Gerade die Eltern stehen in der Pflicht, ihren Kindern eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Warum das so ist und wie das geht, hat Scoolz für euch herausgefunden.

Früher war alles anders
“Wir haben früher auch nicht so viel Geld von unseren Eltern bekommen” - kommt dir dieser Satz irgendwie bekannt vor? Wenn deine Eltern auch zu den Müttern und Vätern in der Bundesrepublik gehören, die sich weigern, Unterhaltszahlungen an ihre Kinder zu leisten, solltest du versuchen, ihnen zunächst in einem Gespräch die Sachlage klar zu machen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nämlich seit der Jugend deiner Eltern ganz schön verändert. Außerdem war es vor 30 Jahren vor allem der Staat, der für Azubis und Studenten in die Bresche sprang. Düsseldorfer Richter, die auch die Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder gesetzlich festlegen, haben per Gesetz beschlossen, dass einem Stundenten 600 Euro im Monat zustehen, sofern sie einen eigenen Haushalt führen und sich in der ersten Berufausbildung befinden. Übrigens können Unterhaltszahlungen auch in Naturalien stattfinden - beispielsweise wenn du noch bei deinen Eltern wohnst und sie dir ein angemessenes Taschengeld bezahlen.

Was ist die erste Berufsausbildung?
Du befindest dich in der ersten Berufausbildung, wenn du einen Schulabschluss anstrebst oder nach der Schule eine Berufausbildung oder ein Studium absolvierst, dass deinem Talent, deinen Neigungen und deinen Fähigkeiten entspricht. Das heißt, du darfst dir selbst aussuchen, was du werden willst, und auch wenn das deinen Eltern nicht gefallen sollte, müssen sie dich unterstützen. Hängst du an eine Ausbildung noch ein Studium dran, das auf der Ausbildung aufbaut, steht dir immer noch Unterhalt zu. Schwierig wird es allerdings bei Fachwechseln, einem Berufswechsel oder wenn du bereits mehrere Jahre gearbeitet hast.

BAföG
Wenn Eltern den Unterhalt aufgrund ihres eigenen geringen Einkommens nicht zahlen können oder wollen, kannst du in der ersten Berufausbildung BAföG beantragen. Wie viel BAföG dir zusteht, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgelegt und wird anhand mehrerer Faktoren berechnet. Zu den Faktoren zählen das Einkommen deiner Eltern, ob du Geschwister hast, die ebenfalls unterhaltspflichtig sind, und dein eigenes Einkommen. Der Höchstsatz liegt bei 585 Euro. Weigern sich deine Eltern, dir Unterhalt zu zahlen, obwohl ihr Einkommen hoch genug ist, so kannst du, sofern du dich noch in der ersten Berufsausbildung befindest, einen Antrag auf Vorausleistung beim BAFöG-Amt stellen. Das BAföG-Amt zahlt dir dann Unterhalt, den es sich von deinen Eltern wiederholt - notfalls vor Gericht. Keine schöne Sache, aber in vielen Fällen durchaus notwendig und sinnvoll. Die Hälfte des dir gezahlten BAföGs musst du nach dem Studium innerhalb von mehreren Jahren wieder zurückzahlen. Hast du vor dem Sommersemester 2001 einen Antrag auf BAföG gestellt, hast du das Glück, dass deine Schuldenlast nicht über 10.000 Euro liegen darf. Alle BAföG-Schulden, die darüber liegen, fallen weg. Planst du ein bis zwei Auslandssemester, so hast du seit Neuestem den Vorteil, dass du innerhalb der EU weiter dein Inlands-BAföG beziehen kannst und nicht extra Auslands-BAföG beantragen musst.

Überschreitest du die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, entfällt dein BaföG-Anspruch. Das gleiche gilt für einen Fachwechsel, der im Sinne des BAföG-Gesetzes nicht notwendig war. Da es beim BAföG auf so viele verschiedene Dinge ankommt, solltest du dich genau informieren und zur Sicherheit alle Unterlagen, die das BAföG-Amt bekommt, als Kopie aufbewahren, damit du alle Belege und Nachweise hast. Ein Antrag auf BAföG kann des Weiteren durchaus sinnvoll sein, um zu sehen, wie hoch der Unterhalt ist, den deine Eltern dir zahlen müssen und um bei einem nicht bewilligten BAföG-Antrag die Möglichkeit zu haben, Wohngeld zu bekommen. Bei einem BAföG-Anspruch darf dein Jahresbruttoeinkommen (gilt für den Bewilligungzeitraum und nicht für das Kalenderjahr) nicht über 4330,62 Euro liegen. Alles, was darüber geht, wird mit deinem BAföG verrechnet.

Schüler-BAföG
Gehst du noch zur Schule, steht dir, sofern deine Eltern dich nicht unterstützen können, Schüler-BAföG zu. Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden und wird unter Umständen auch für bestimmte Ausbildungen, wie beispielsweise private Unis oder Kosmetikschulen, bewilligt, sofern die Ausbildung mindestens zwei Jahre dauert.

Kindergeld
Kindergeld müssen zwar deine Eltern beantragen, zu Gute kommen soll es aber dir. Kindergeld kann bis zum 27. Lebensjahr (plus Wehr- oder Zivildienstzeit) gezahlt werden, sofern du dich noch in der ersten Berufausbildung befindest. Relativ neu ist die Regelung, dass das Kindergeld nicht auf das BAföG angerechnet wird. Dein eigenes Einkommen darf nicht über 7188 Euro im Jahr liegen, sonst wird das Kindergeld gestrichen.

Wohngeld
Wohngeld kannst du beantragen, wenn du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, kein BAföG bekommst und dein Einkommen sehr niedrig ist. Den notwendigen Antrag stellst du bei deinem Bezirksamt.

BAB – Berufsausbildungbeihilfe
Berufausbildungsbeihilfe kannst du bei der Bundesagentur für Arbeit deines Wohnortes beantragen. Die Beihilfe steht dir beispielsweise zu, wenn dein Ausbildungsgehalt nicht ausreicht, deinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weil du beispielsweise hohe Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle hast oder dir eine eigene Wohnung nehmen musst, weil der Ausbildungsbetrieb in einer anderen Stadt liegt. Aber Vorsicht: Durch BAB kann dein Kindergeldanspruch entfallen und womöglich hast du so trotz BAB am Ende weniger Geld. Deswegen solltest du dich genau informieren und für deine persönliche Situation beraten lassen.

Papierkram, der sich lohnen kann
Ganz schön kompliziert! Aber wer sich durch die vielen Anträge quält und alles gewissenhaft ausfüllt, bekommt dies möglicherweise in barer Münze ausbezahlt. Wer sich in einer ersten Berufausbildung befindet, sollte sich die Mühe auf jeden Fall machen. Außerhalb der Ausbildung besteht nur wenig Chance, Unterhaltszahlungen vom Staat oder von den Eltern zu bekommen. Darauf kannst du nur hoffen, wenn du erwerbsunfähig bist, nicht aber bei Arbeitslosigkeit oder niedrigem Einkommen (in diesem Fall kannst du Sozialhilfe beantragen). Wer über 18 Jahre alt ist, ist nämlich, sofern er sich nicht in der ersten Berufsausbildung befindet, verpflichtet, sich um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern.

Buchtipps:
- “Geld im Studium – Wegweiser für Studierende und ihre Eltern”, von Edwin Schmauß, Uni-Edition, ISBN 3-397151-08-07
- “Mein Recht auf BAföG”, von Ulrich Ramsauer, DTV Beck, ISBN 342305283X



von Jane veröffentlicht in: Schule & Karriere
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